AGB

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Lieferbedingungen für den kaufmännischen Verkehr 

I. Geltungsbereich 

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender 

Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich 

widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder 

abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen 

bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(2) Unsere Bedingungen gelten — ohne besonderen Hinweis — auch für zukünftige Lieferungen und 

Leistungen, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigen 

 

II. Angebote und Vertragsschluss, Schriftform 

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen 

wie Prospekte, Abbildungen, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum 

und dürfen ohne unsere Zustimmung weder benutzt noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht 

werden. 

(2) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich 

durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annehmen oder sie durch Übersendung der Ware und der 

Rechnung ausführen. 

(3) Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, 

sind nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Dasselbe gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. 

 

III. Preise 

(1) Unsere Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk oder Werkauslieferungslager ohne Kosten für Aufstellung 

und Montage. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet mit Ausnahme serienmäßig verwendeter 

Versandkartons; Transportkisten und Verschläge werden von uns nicht zurückgenommen. 

(2) Unsere Preise enthalten die Mehrwertsteuer nicht, es sei denn, diese wäre gesondert ausgewiesen. Die 

Mehrwertsteuer ist vom Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen. 

(3) Daneben behalten wir uns eins Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise allgemein 

erhöhen. 

 

IV. Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 

Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. 

Bei uns unbekannten Kunden behalten wir uns vor, gegen Nachnahme oder Vorauskasse mit 2% Skonto zu 

liefern. 

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei 

Scheck- und Wechselzahlungen ist unsere Forderung erst dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag 

endgültig gutgeschrieben ist und keine Rückgriffansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen. 

(3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Abnahme erfolgt 

stets nur zahlungshalber. Wechselsteuer, Bank-, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden 

und sind sofort nach Abrechnung fällig. 

(4) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen 

ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung 

auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 

(5) Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 % über dem 

jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem 

Kunden ebenso wie uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

(6) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder

Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr 

als 14 Tage in Verzug gerät oder wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte 

Restschuld fälligzustellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben; In die-sem Fall sind wir 

außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen 

und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder 

Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

(7) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, 

welche von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

V. Eigentumsvorbehalt 

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der 

Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die uns gehörenden Waren pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene 

Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Die ihm im 

Schadensfall zustehenden Ansprüche gegen den Schädiger und die Versicherung tritt der Kunde bereits 

jetzt an uns ab soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen. 

(3) Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die in unserem 

Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen sowie ein- oder umzu-bauen. 

Ein etwaiger Umbau der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit 

anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen in der Weise verbunden, dass eine neue Sache entsteht, so 

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den anderen 

Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. 

(4) Der Kunde tritt bereits jetzt alte Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab die ihm aus der 

Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer 

oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung 

wei-terverkauft worden ist. Beim Verkauf von in unserem Miteigentum stehenden Sachen wird ein unserem 

Miteigentumsanteil entsprechender erstrangiger Teil der Forderung an uns abgetreten. Solange der Kunde 

seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetre-tenen 

Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen 

trotz Mahnung nicht nach sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist auf unser 

Verlangen verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle 

zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den 

Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 

(5) Außergewöhnliche Verfügungen über uns gehörende Waren oder Forderungen, wie z.B. Verpfändungen, 

Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns 

gehörenden Sachen und Forderungen. insbesondere durch Pfändungen, sind uns vom Kunden unver-züglich 

schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat in diesem Fall den Dritten bzw. Vollstreckungsbeamten unverzüglich 

auf unsere Rechte hinzuweisen. 

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, 

aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt, sofern nicht das 

Verbraucherkreditgesetz zwingend anzuwenden ist, kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht 

aus-drücklich schriftlich erklären. 

(7)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu 

sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Wert unserer Sicherheiten ist wie folgt zu ermitteln: 

—Waren sind zu unseren Verkaufspreisen abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20% anzusetzen. 

—Forderungen sind mit dem Nominalwert abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % wegen etwaiger 

Forderungsausfälle anzusetzen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VI. Lieferzeit 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur annähernd, sie werden 

von uns nach Möglichkeit eingehalten. 

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu 

schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu 

beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer Zahlung, welche 

vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist. 

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat 

oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und 

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. 

(4) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeits-kämpfe, Fälle 

höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Ein- und 

Ausfuhrbeschränkungen, Verknappung der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung 

etc, sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend soweit solche 

Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem 

Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während 

eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen 

Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. 

(5) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, für jede 

vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, 

insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, 

soweit sich nicht aus Abs. 6 etwas anderes gibt, ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen 

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 

(6) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit 

Ablehnungsandrohung, welche mindestens 3 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf 

dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

(7) Falls Störungen der in Abs. 4 beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere 

Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. 

 

VII. Gefahrtragung und Versand 

(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden 

über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung 

unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z.B. 

Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen. 

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr 

mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und 

Kosten des Kunden die von diesem verlangten Versicherungen abzuschließen. 

(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, 

Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 

 

VIII. Teillieferungen 

(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. 

(2) Jede Teillieferung wird von uns gesondert berechnet und ist vom Kunden entsprechend unseren 

Bedingungen zu bezahlen. 

 

IX. Mängelgewährleistung 

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 

Handelsgesetzbuch geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen 

ist.

(2) Wir übernehmen keine Gewährleistung für solche Schäden und Mängel, die auf natürlicher Abnutzung, 

fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung durch den Kunden, 

fehler-hafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln 

Austauschwerkstoffen, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, 

sofern diese nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind, beruhen. Handelsübliche Mengen- 

und Qualitätstoleranzen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind von uns übergebene 

Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben nur annähernd 

maßgebend. 

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und ordnungsgemäß und rechtzeitig 

gerügt wird, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der 

Nachbesserung sind wir verpflichtet, die hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, 

Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache 

nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

(4) Wenn wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, insbeson-dere 

wenn wir eine vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen 

oder wenn die Nachbesserung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner 

Wahl berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 

(5) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt sind weitergehende Ansprüche des Kunden — gleich 

aus welchen Rechtsgründen — ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am 

Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder 

sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichrnung gilt nicht, soweit die 

Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde 

wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche im Rahmen der gesetzlichen 

Vorschriften geltend machen kann. 

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Ersatz- und Austauachteilen 6 Monate, jeweils gerechnet 

ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von 

Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 

 

X. Haftung, Schadensersatz 

(1) Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche 

des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden 

wurde durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig 

verursacht. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gern § 1,4 Produkthaftungsgesetz. 

(2) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren 

Schadens. Diese Haftung ist beschränkt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung. Wir 

sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. 

(3) Im Falle einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung werden Schadens-ersatz-ansprüche 

des Kunden auf den üblicherweise entstehenden Schaden unter Ausschluss des Ersatzes für entgange-nen 

Gewinn sowie auf das Zweifache der Auftragssumme begrenzt, es sei denn, sie beruhen auf einer 

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder 

Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen. 

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung 

unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

XI. Abnahmeverzug 

(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert 

oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder 

Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

(2) Bei Abnahmeverzug von mehr als 2 Wochen hat der Kunde die anfallenden Lagerkosten von monatlich 

1 % des Vertragspreises zu bezahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis 

eines höheren Schadens vorbehalten.

 

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem 

Kunden gilt ausschließlich — auch bei Auslandsgeschäften — deutsches Recht. Die Anwendbarkeit 

ausländischen Rechtes ist ebenso ausgeschlossen wie die Anwendung des einheitlichen Kaufrechtes sowie 

des UN-Kaufrechtes. 

(2) Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- 

rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Wechsel- und Scheckklagen, D- 

Konstanz. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen. 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

 

XIII. Schlussbestimmungen 

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so 

blei-ben die übrigen Bestimmungen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist 

durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als 

möglich verwirklicht. 

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung. 

 

— Änderungen und Irrtümer vorbehalten —

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